Pressemitteilung der Stadt Oestrich-Winkel

Änderung der Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) - Rottweiler

16. Februar 2009

Bereits seit 01.01.2009 ist die geänderte Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) in Kraft.
Die Änderungen betreffen die §§ 1 – 5, 9, 13, 18 und 19.

Wichtig für Hundehalter ist insbesondere die Neuregelung, dass Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden dürfen. In diesem Zusammenhang möchten wir auch darauf hinweisen, dass außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters dem Hunde immer ein Halsband anzulegen ist, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters und, sofern vorhanden, die Telefonnummer anzugeben ist.

Außerdem wurde in die Liste der Hund, bei denen die Gefährlichkeit vermutet wird, um die Rasse Rottweiler erweitert, die Rassen Mastiff und Mastino Napoletano wurden herausgenommen. Für Hunde der Rasse Rottweiler, die bereits vor dem 31.12.2008 gehalten wurden, wurde in der HundeVO eine Übergangsregelung aufgenommen. Die Vermutung der Gefährlichkeit für diese Hunde und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie für bereits erzeugte Nachkömmlinge gilt nicht, wenn die Haltung des Hundes durch die Halterin oder den Halter bis zum 30.06.2009 schriftlich angezeigt worden ist. Die Anzeige wird der Halterin oder dem Halter schriftlich bestätigt. Diese ist beim Führen des Hundes mitzuführen.

Sofern die Anzeige nicht erfolgt ist nach Ablauf dieser Frist eine Erlaubnis gem. § 3 HundeVO erforderlich. Diese kann nur dann erteilt werden wenn eine positive Wesensprüfung für den Hund nachgewiesen wird, die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat, zuverlässig und sachkundig ist, der Hund artgerecht gehalten wird, der Hund mit einem Chip gekennzeichnet und eine Haftpflichtversicherung nach der gesetzlichen Regelung abgeschlossen ist und der Nachweis erbracht wird, dass die Hundesteuer entrichtet wurde. Diese Erlaubnis wird befristet für höchstens 4 Jahre erteilt.

Wer mehr über die Änderungen der HundeVO erfahren möchte kann sich den aktuellen Text und weitere interessante Informationen auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt ansehen oder auch herunterladen
(http://www.hessen.de/irj/RPDA_Internet?cid=2e3c6681097611baa2a3107bb441950d).
Einen Vordruck für die Anzeige von Rottweilern finden Sie auf der Internet-Seite der Stadt Oestrich-Winkel, www.oestrich-winkel.de, unter dem Link Bürgerservice Formulare. Hier finden Sie auch den Erlaubnisantrag für Listenhunde gem. HundeVO.

 

Paul Weimann
(Bürgermeister)